Rechtliche Änderungen für die Immobilienbranche im neuen Jahr

13. Januar 2022 - Die Immobilien- und Baubranche ist jedes Jahr damit konfrontiert, sich mit neuen gesetzlichen Vorgaben durch den Gesetzesgeber oder die Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Für das frisch gestartete Jahr 2022 werden erneut einige rechtliche Änderungen wirksam. Stichworte wie Corona-Miete, Schriftformerfordernis, Grundsteuer, Zensus und HOAI sind dabei nur die Spitze des Eisbergs.

Quelle: Tingey Injury Law Firm/unsplash.com

Zum ersten Januar verschärft sich das Mängelrecht. Dies betrifft sämtliche am Bau beteiligten Parteien. Zwei Hauptpunkte sind von besonderem Interesse und entsprechend zu berücksichtigen. Hersteller werden dazu verpflichtet, dass ihre Produkte auf dem Stand der Technik abzuliefern sind. Das ist auch dann der Fall, wenn dies nicht explizit bei der Vertragsvergabe artikuliert wurde. Waren müssen detailliert beschrieben werden und sollte ein Posten nicht der DIN-Norm oder anderen baulichen oder technischen Vorlagen entsprechen, ist dies nur unter ausdrücklicher Deklaration gestattet. Der neu gefasste § 434 BGB sieht es entsprechend so vor: Produkte, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, gelten als mangelhaft.

Für Kunden ergeben sich außerdem neue Mangelgründe. So ist beispielsweise ab diesem Jahr eine Minderlieferung, also eine Liefermenge, die vom vereinbarten Lieferumfang abweicht, als Mangel deklarierbar. Außerdem können Probleme mit der Kompatibilität oder Interoperabilität von Produkten Grund für einen Mangel darstellen.

Mit besonderer Spannung wird das Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) im Zusammenhang mit möglichen Gewerbemietkürzungen während der Corona-Zeit erwartet. Aufgrund der behördlich angeordneten Schließungen forderten einige Mieter die Mietansprüche zu senken. Das Urteil wird am Beispiel des Texthändlers Kik entschieden, wird aber Folgen für Handel, Gastronomie und Hotellerie nach sich ziehen. Die Kernfrage ist, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe Mieter das Recht auf eine Reduktion der Miete haben, falls sie auf behördliche Anordnung schließen müssen. Momentan sieht es nicht danach aus, dass sich die Richter für eine pauschale Lösung aussprechen werden, sondern dass jeder Fall einzeln geprüft werden müsse.  Das würde wohl in der Praxis so aussehen, dass sich Mieter und Vermieter in einer gemeinsamen Verhandlungsrunde einigen, bzw. sich wieder vor Gericht treffen, wo der Einzelfall dann verhandelt wird. In beiden Fällen wird es für den Mieter wohl unausweichlich sein, seine finanzielle Situation während der Corona-Zeit offenzulegen. Transferzahlungen des Staates wären somit bei der Bewertung zu berücksichtigen.

Beim HOAI wird noch während des ersten Quartals mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerechnet. Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Nach alter HOAI haben Planer in der Vergangenheit häufig ein Angebot unterhalb eines Mindestansatzes platziert, um im Nachhinein auf den festgeschriebenen Mindestsatz zu klagen. Bereits 2019 kippte der EuGH die festgeschriebenen Höchst- und Mindestsätze der alten HOAI (Urteil vom 4. Juli 2019, Rs. C-377/7). Aktuell liegen noch zahllose Klagen vor, bei denen die Gerichte unentschlossen sind, ob die alte oder neue HOAI zur Grundlage gezogen werden soll. Momentan sieht es eher danach aus, dass sich der EuGH dafür entscheiden wird, dass die alte HOAI nicht mehr anzuwenden ist. Das wäre eine bittere Pille für den ein oder anderen Architekten oder Planer, der sich mit der beschriebenen Masche Aufträge erschlichen hat. Gleichzeitig schafft es endlich Klarheit bzgl. dieser Sache.

Ab dem 1. Dezember 2022 wird wohl ein Sachkundenachweis für Verwalter von Wohnungseigentumsgemeinschaften notwendig. Potenzielle Verwalter müssten dafür eine zertifizierte Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer ablegen. Der Proband beweist mit der Prüfung seine Kenntnisse in rechtlichen, technischen und kaufmännischen Domänen. Eine Regierungsverordnung, die von der Bundesregierung noch in Kraft gesetzt werden muss, besteht bereits.

 

Volljuristen, geprüfte Immobilienfachwirte und Absolventen eines Hochschulstudiums mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt sind von der Prüfungspflicht ausgenommen. Juristische Personen und Personengesellschaften können unter Umständen auch als zertifizierte Verwalter gelten.

Bereits vor Weihnachten hat die EU einen Entwurf ihrer Gebäuderichtlinie vorgelegt. In ihr werden Mindeststandards bzgl. der Energieeffizienz festgelegt. Während einer zeitlichen Stafflung sollen Gebäude auf ein immer höheres Effizienzklassenniveau gehoben werden. Im Endeffekt bedeutet das nichts anderes als Eigentümer zur Sanierung zu verpflichten, ungeachtet dessen, wie sinnvoll oder sinnlos das in der gegebenen Situation ist.

Aus Deutschland kommt derweil viel Kritik. Aufgrund von Mangel an Ressourcen und Handwerkern wären die Vorschläge schlichtweg nicht umsetzbar, lautet zumindest ein häufiges Argument der Kritiker. Die EU-Gebäuderichtlinie müsste eigentlich bereits für 2022 in nationales deutsches Recht umgesetzt werden.

Regelmäßig sorgt die Schriftformerfordernis bei Gewerbemietverträgen für Streitereien zwischen Mieter und Vermieter. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fordert für auf unbestimmte Zeit geschlossene Gewerbemietverträge die Schriftform. Ein sog. Schriftformmangel wird häufig als Vorwand verwendet, um einen nicht mehr gewollten Vertrag zu kündigen. Nun plant das Bundesjustizministerium die Schriftformerfordernis neu zu regeln. Bisher galt sie sowohl für den Mietvertrag wie auch für die Nachträge gleichermaßen. Der Vorschlag des Ministeriums sieht vor, dass die Verträge selbst weiterhin die Schriftform erfordern, für Nachträge jedoch die Textform ausreichend wäre. Damit könnten Nachträge auch beispielsweise per E-Mail vereinbart werden.