Ein konkretes Beispiel verdeutlicht diese Situation: In einem gewerblichen Mietvertrag wurde eine Laufzeit von zehn Jahren festgelegt, mit der Möglichkeit der viermaligen Verlängerung, welche vom Mieter in Anspruch genommen wurde. In den ersten vier Jahren wurde eine Staffelmiete vereinbart. Zusätzlich wurde eine Indexklausel festgelegt, die ab dem Ende des dritten Mietjahres wirksam werden sollte. Diese Klausel besagte, dass beide Parteien die Miethöhe neu verhandeln müssen, falls sich der Lebenshaltungsindex im Vergleich zum Stand von Mai 2004 um mehr als 10% verändert.
Im September 2020 wandte der Vermieter die Indexvereinbarung an und verlangte eine Mieterhöhung um 23,3%. Der Mieter lehnte dies ab, woraufhin der Vermieter gemäß der Indexklausel ein Schiedsgutachten einholte. Dieses bestätigte die Möglichkeit und Rechtfertigung der Mieterhöhung, woraufhin der Vermieter erfolgreich eine höhere Miete einklagte. Der Mieter ging in Berufung, jedoch ohne Erfolg.
Die Kombination aus Staffelmiete und Indexklausel ist nicht wegen einer unzulässigen Kombination unwirksam. Wichtig ist jedoch, dass eine Flexibilität gewährleistet ist, sodass die Miete nicht nur erhöht, sondern auch abgesenkt werden kann. Im vorliegenden Fall war dies gegeben, da die Indexierung erst nach dem Abschluss der letzten Staffelmiete eintrat. Somit war sowohl eine Absenkung als auch eine weitere Erhöhung der Miete möglich.
Es ist ratsam, bei der Kombination von Staffelmiete und Indexklausel darauf zu achten, dass die Miete flexibel angepasst werden kann. Da die Zulässigkeit dieser Kombination noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, sollten Staffelmieterhöhungen und Indexveränderungen zeitlich nicht überschneiden, um das Risiko der Unwirksamkeit zu minimieren. Es ist zu erwarten, dass aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten weitere Urteile zu ähnlichen Fällen folgen werden.
