BGH entscheidet sich gegen pauschale Halbierung von Mieten

21. Januar 2022 - Seit fast zwei Jahren streiten Hotels, Geschäfte oder auch Gaststätten mit ihren Vermietern darum, inwiefern die Miete im Zuge der staatlich angeordneten Schließungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gemindert werden muss. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) endlich sein Urteil zu der Sache gefällt.

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Klar ist erst einmal: Die gerade aus dem Handel erhoffte pauschale Reduzierung lehnt das Gericht ab. Grundsätzlich ist eine Mietreduktion mit dem Verweis auf die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB möglich, wie hoch diese jedoch ausfallen könnte, wäre jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Der Meinung des BGH nach, haben Mieter und Vermieter entsprechend gemeinsam die durch die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie entstanden Schäden zu tragen. Eine einfache Halbierung, gemäß dem Motto geteiltes Leid ist halbes Leid, kommt jedoch nicht in Frage. Dem Mieter sind in diesem Zusammenhang beispielsweise Vorteile wie staatliche Transferzahlungen anzurechnen, genauso wie etwaige Leistungen aus Betriebsversicherungen. Selbst wenn ein Mieter keine Hilfe beansprucht hat, sie aber hätte beanspruchen können, ist dies zu Lasten des Mieters aufzurechnen. Gleichzeitig muss ein Mieter jedoch auch nicht erst in Existenznot geraten, bis er auf eine Reduktion der Miete hoffen kann. Das Gericht hat bei seinen Abwägungen versucht zu berücksichtigen, dass Vermieter ihre Immobilien zumindest kostendeckend betreiben können müssen.

Für Mieter von Büros und Industrieimmobilien wird wohl keine Hoffnung auf eine Mietminderung aus dem Urteilsspruch ableitbar. Der BGH fordert für eine mögliche Mietreduktion eine „schwere Erschütterung“ der Geschäftsgrundlage. Auch wenn zwar nicht klar ist, was das genau heißt, wird es gleichwohl schwer sein, dass entsprechende Mieter dieser Branchen ein entsprechendes Argument für ihre Situation machen können.

Nach dem Gerichtsurteil empfehlen Rechtsexperten, dass Vermieter und Mieter, die sich in Streitigkeiten wegen möglicher Mietreduktionen befinden, aufeinander zugehen und nun eine finale Lösung anstreben. Dafür sollten Vermieter jedoch sowohl für den betroffenen Zeitraum als auch für einen Vergleichszeitraum aus dem Vorjahr von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater testierte wirtschaftliche Kennziffern verlangen. Zusätzlich sollten dazu das Brutto- und Netto-Betriebsergebnis eingesehen werden, um zu sehen, inwiefern Geld durch den ausgebliebenen Geschäftsbetrieb beispielsweise bei Personal oder Wasserverbrauch eingespart wurde.

Das Urteil könnte auch Vorbild für etwaige Umsatzausfälle durch die 2G- und 2G+-Regelungen sein. Auch hier kommt es zu Nutzungseinschränkungen der Räumlichkeiten, da Teile der Kundschaft, die normalerweise Empfangen werden könnten, ausbleiben müssen. Da dies nicht bei Abschluss des Mietvertrags absehbar war, könnte es als eine Störung der Geschäftsgrundlage ausgelegt werden. Eine solche Argumentation beschreibt beispielsweise Volker Römermann von der gleichnamigen Kanzlei in Hannover. Eine eventuelle Minderung müsste jedoch aus offensichtlichen Gründen niedriger ausfallen als bei einer kompletten Schließung.

Auf den Mieter kommen mit dem Urteil starke Darlegungslasten zu. Jedoch ist nicht zu unterschätzen, welcher Aufwand für einen großen Vermieter entstehen würde, wenn er für zahlreiche Mieter die Offenlegungen präzise prüfen müsste. Große Unternehmen könnten dafür noch breit genug aufgestellt sein, für private Vermieter wird es da schon unangenehmer. Insgesamt fällt das Echo auf das Urteil recht milde aus. Vom Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA) heißt es: „Das ist ein gutes und gerechtes Urteil“. Der German Council of Shopping Places ist mit der Ablehnung einer pauschalen Mietsenkung zufrieden. Auch beim HDE wird davon ausgegangen, dass auf Basis des Urteils endlich der Weg für eine finale Anpassung der Mieten geebnet ist.