Erweiterungen können an 1200-qm-Grenze scheitern

13.08.2021 - Das Bundesverwaltungsgericht hat sich gegen einen baurechtlichen Erweiterungsantrag eines

Händlers entschieden.

Quelle: Tingey Injury Law Firm/unsplash.com

Es handelte sich um ein 860 m² großes Geschäft, das in einem Industriegebietgelegen ist und auf eine Verkaufsfläche von 1.202 m² mit einer Geschossfläche von ca. 1.500 m² vor hatte zu erweitern. Nach Informationen der Lebensmittelzeitung soll es sich um einen Aldi Süd gehandelt haben, was der Discounter jedoch nicht bestätigen wollte.

Kern der Verhandlung war die Frage, welche Argumente die Vermutungsregel des Paragrafen 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung widerlegen. Nach Meinung des Gerichts waren die Argumente des Discounters nicht ausreichend. Die Vorschrift beinhaltet, dass sich Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² nicht nur unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken. Objekte dieser Größenordnung sind deswegen nur in Kerngebieten oder in für sie festgesetzte Sondergebiete vorgesehen.

Rut Herten-Koch, Partnerin in der Kanzlei Luther, kommentiert das Urteil: "Das BVerwG zeigt hier die hohen Anforderungen zur Widerlegung dieser gesetzlichen Vermutung auf. Insbesondere genügt es demnach nicht, dass das Baugrundstück in einem zentralen Versorgungsbereich gelegen ist und der geplante Einzelhandelsbetrieb dem zugewiesenen Versorgungsauftrag des zentralen Versorgungsbereichs dient". Zwar stellt die Lage in einem zentralen Versorgungsbereich durchaus einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Abweichung von der Regel dar, genügt hat es dem BVerwG jedoch nicht: "Es kommt immer auf das Gesamtbild des Betriebes und der städtebaulichen Verhältnisse an. Hier sind die Antragsteller gefordert, die Atypik so detailliert und sachlich unterfüttert wie möglich darzulegen.